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Ist die Vorlage von Originaldokumenten für eine beglaubigte Übersetzung erforderlich?

Pars Lingua ist in allen Angelegenheiten dazu verpflichtet, die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sorgfältig einzuhalten. Gemäß diesen Gesetzen ist es einem ermächtigten bzw. beeidigten Übersetzer gestattet, eine beglaubigte Übersetzung nicht nur auf Grundlage des Originaldokuments, sondern auch anhand einer Kopie, einer elektronischen PDF-Version oder sogar eines Fotos anzufertigen und zu bestätigen. Dennoch hat ein beeidigter Übersetzer gesetzlich das Recht und die Befugnis, Einsichtnahme in das Originaldokument zu verlangen, falls dies erforderlich ist.

Der beeidigte Übersetzer bestätigt und beglaubigt durch seinen Stempel und seine Unterschrift nicht die Echtheit des Dokuments selbst, sondern die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung (Abschnitt 2, Absatz 3, Artikel 142 der Zivilprozessordnung (ZPO)). In diesem Zusammenhang darf er sogar die Übersetzung eines anderen Übersetzers bestätigen und beglaubigen, sofern diese vollständig und korrekt ist. Ein Beispiel dafür sind beglaubigte Übersetzungen, die im Iran erstellt wurden und in Deutschland erneut bestätigt werden müssen.

Es ist jedoch zu beachten, dass im Übersetzungsvermerk deutlich angegeben werden muss, ob das Originaldokument, eine Fotokopie oder eine elektronische Version für die beglaubigte Übersetzung verwendet wurde. Zahlreiche Behörden und Institutionen in Deutschland akzeptieren beglaubigte Übersetzungen, ohne dass der Übersetzer Einsichtnahme in das Originaldokument nehmen muss. Dies gilt jedoch (noch) nicht für alle Behörden oder Dokumente, beispielsweise erwähnen einige Bildungsinstitutionen in Bayern explizit den Ausdruck "beglaubigte Übersetzung auf Grundlage des Originaldokuments" in der Liste der erforderlichen Unterlagen. Im Allgemeinen wird empfohlen, bei Angelegenheiten des Standesamts (einschließlich Eheschließung und Scheidung), des Rechtswesens und anderen wichtigen Verwaltungsangelegenheiten darauf zu achten und bei Bedarf das Originaldokument dem Übersetzer vorzulegen.

Bei Pars Lingua liegt es in den meisten Fällen in der Verantwortung des Kunden, die Art des Dokumentenversands (elektronische PDF-Datei, Postversand oder persönliche Abholung) zu wählen, abgesehen von bestimmten speziellen Fällen, bei denen das Originaldokument zwingend vorgelegt werden muss.

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